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650 Milliarden melden sich zu Wort:

Arbeitsgemeinschaften gemeinschaftlich

 

Neben dem Fondsverband BVI und den acht Spitzenverbänden der Wirtschaft hat nun ein weiterer Verbund an Verbänden zu dem vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) vorgelegten Diskussionsentwurf zur Reform der Investmentbesteuerung Stellung bezogen. Und das ausführlich.

 

 

Über die Kritik der acht Spitzenverbände – BDA, BDI, GDV, BGA, ZDH, HDE, DIHK und der Bankenverband – die sich zu einer gemeinsamen Stellungnahme gegen die geplante Anpassung der Investmentfondsbesteuerung veranlasst sahen, sowie über die Kritik des BVI. hat Leiter-bAV.de bereits berichtet.

 

Auch drei Arbeitsgemeinschaften – mit der aba diejenige für die bAV, mit der ABV diejenige der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und mit der AKA die für die kommunale und kirchliche Altersversorgung – haben sich zusammengetan, um ihre Kritik zu formulieren. Dies tun sie auf knapp zehn Seiten en detail.

 

Die drei Gemeinschaften, die für sich in Anspruch nehmen, Einrichtungen mit einem Kampfgewicht von 650 Milliarden Euro zu repräsentieren, regen an:

 

Die drei Arbeitsgemeinschaften

 

– Einbeziehung auch von steuerbefreiten Pensions- und U-Kassen, berufsständischen Versorgungswerken sowie Versorgungs- und Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes und der Kirchen in den Kreis der steuerbegünstigten Anleger des § 8 Abs. 1 Nr. 1 InvStG-E. Dies könne durch eine Einbeziehung der steuerbefreiten Anleger nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 8 KStG in § 44a Abs. 7 EStG erfolgen. In jedem Fall müsse eine Schlechterstellung der steuerlichen Situation steuerbefreiter Altersversorgungseinrichtungen durch die Einbeziehung inländischer Immobilienerträge in die steuerpflichtigen Einkünfte vermieden werden.

 

– Anspruch für steuerbegünstigte Anleger nach § 8 InvStG-E auf Anwendung der Steuerbefreiung. Andernfalls sei nicht auszuschließen, dass die angedachte Steuerbefreiung in der Praxis ins Leere läuft.

 

– § 8 Abs. 2 InvStG-E sollte wie folgt gefasst werden: „Die Befreiung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist durch eine Bescheinigung nach § 44a Absatz 7 Satz 2 EStG, durch eine Bescheinigung über den Status nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG oder …“. Zudem sollte in die Gesetzesbegründung aufgenommen werden, dass grundsätzlich unterschiedliche derzeit auf den Nichtveranlagungsbescheinigungen ausgewiesene Befreiungstatbestände für kirchliche Anleger für eine Befreiung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 InvStG-E qualifizieren.

 

– Das bisherige Regelungskonzept des § 1d InvStG sollte in die Neuregelung integriert werden. Der Wegfall der Voraussetzungen für einen Spezial-Investmentfonds und dessen Besteuerung nach dem Prinzip der eingeschränkten Transparenz sollte demnach nur erfolgen, wenn entweder ein Spezial-Investmentfonds seine Anlagebedingungen in der Weise abändert, dass die Anlagebestimmungen des § 20 InvStG-E nicht mehr erfüllt sind, oder andererseits in der Anlagepraxis ein wesentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmungen vorliegt.

 

– Die schon geltenden Anlagegrenzen des § 1 Abs. 1b InvStG sollten im Bereich der Spezial-Investmentfonds nicht weiter verschärft werden.

 

– § 20 Abs. 1 Nr. 6 InvStG-E sollte wie folgt ergänzt werden: „Nr. 6d) Anteile oder Aktien an inländischen und ausländischen Investmentfonds, für die nicht aufgrund des Überschreitens der Beteiligungsschwelle steuerliche Vorteile in Anspruch genommen werden“.

 

– Die Vorschrift des Abstellens auf die mittelbare Beteiligungsstruktur der Investoren von Spezial-Investmentfonds sollte im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens nicht weiterverfolgt werden.

 

– Es müsse sichergestellt werden, dass es bei der Anlage steuerbefreiter Altersversorgungseinrichtungen im Ergebnis nicht zu einer steuerlichen Belastung inländischer Immobilienerträge kommt, die über einen deutschen Spezial-Investmentfonds erzielt werden. Bisher waren diese Erträge sowohl bei einer unmittelbaren Anlage von steuerbefreiten Anlegern in Immobilien als auch bei der Anlage über deutsche Investmentfonds steuerbefreit. Dies sollte auch in der Gesetzesbegründung eindeutig ersichtlich sein, um Missverständnisse zu vermeiden. Die Einführung einer Steuerpflicht würde zu einer nicht akzeptablen Benachteiligung der Einrichtungen und damit der Begünstigten führen.

 

– Es sollte sichergestellt werden, dass es für steuerbefreite Altersversorgungseinrichtungen im Bereich der inländischen Immobilienerträge im Ergebnis aufgrund von möglichen Liquiditätsnachteilen bei Rückerstattungslösungen zu keiner endgültigen Steuerbelastung kommt, um den bisherigen Status quo aufrecht zu erhalten. Daher sollte bei inländischen Immobilienerträgen und sonstigen Erträgen gemäß § 24 InvStG-E eine Abstandnahme vom Steuerabzug bei steuerbefreiten Anlegern gemäß § 5 Abs. 1 KStG vorgesehen werden.

 

– Die Einbeziehung von 10 Prozent der bisher steuerfrei thesaurierbaren Ertragsarten in die ausschüttungsgleichen Erträge sollte unterbleiben, um zusätzliche Belastungen von steuerpflichtigen Anlegern im Bereich der Altersversorgung wie beispielsweise Pensionsfonds und CTAs zu vermeiden.

 

– Die geplanten Änderungen im Hinblick auf § 8b Abs. 4 KStG-E sollten gestrichen, insbesondere die Beschränkung der Verlustverrechnung beseitigt werden.

 

Die Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaften findet sich hier.

 

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

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