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Das Sozialpartnermodell in den Bundesrats-Ausschüssen:

Am Herzstück der Reform

Nun haben sich auch die Ausschüsse des Bundesrates mit dem Gesetzesentwurf zum Sozialpartnermodell befasst – und der zweiten Kammer klare Empfehlungen für ihre kommende Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf gegeben.

 

Drei Ausschüsse des Bundesrates – federführend derjenige für Arbeit, Integration und Sozialpolitik, weiter der Finanzausschuss sowie der Wirtschaftsausschuss – haben vorgestern ihre Empfehlungen für ihre Kammer fertiggestellt. Hier zusammengefasst die wichtigsten Empfehlungen der Ausschüsse:

 

  • Auch kleine und mittlere Betriebe, bei denen ein Betriebs- oder Personalrat nicht besteht, sollen die reine Beitragszusagen erteilen können. Die Ausschüsse verweisen darauf, dass dem IAB-Betriebspanel 2015 zufolge es nur in neun Prozent der Betriebe mit fünf bis 50 Beschäftigten einen Betriebsrat gebe.

     

  • Opting out soll auch per Betriebsvereinbarung möglich sein, denn die Beschränkung auf tarifvertraglich vereinbarte Opting-out-Systeme behindere die Verbreitung der bAV, ohne dass dies durch ein Interesse der Arbeitnehmer an sicheren Betriebsrenten gefordert wäre.

     

  • Nicht-tarifgebundene Betriebe sollen einen grundsätzlichen Anspruch auf Aufnahme in EbAV mit reiner Beitragszusage erhalten, sachbezogene Ablehnungskriterien sollen abschließend geregelt werden.

     

  • Geprüft werden soll, ob die Reduzierung der hundertprozentigen Beitragspflicht zur GKV für Betriebsrenten auch außerhalb der Riester-bAV ermöglicht werden kann. Problematisch erscheine die volle Beitragspflicht insbesondere von arbeitnehmerfinanzierter bAV, und die vorgesehene Umleitung ersparter Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung in die bAV dürfte die große Unzufriedenheit der betroffenen Betriebsrentner bezüglich der vollen Beitragspflicht zur GKV in der Rentenphase wohl nicht beseitigen, so die Ausschüsse weiter.

     

  • Direktversicherungen sollen nach Wahl der Tarifparteien Voll- oder Teilgarantien gewähren können, denn ein vollständiges Garantieverbot sei bei Direktversicherungen nicht erforderlich und würde zudem den Spielraum der Tarifvertrags- bzw. Betriebsparteien einschränken. Zudem erschwerte das vollständige Verbot von Garantieübernahmen die Gewährung von Leistungen im Bereich der Invaliditäts- und Hinterbliebenenabsicherung.

     

  • Im weiteren Gesetzgebungsverfahren soll eine Absenkung des steuerlichen Rechnungszinses von sechs Prozent für die Bewertung von Pensionsrückstellungen geprüft werden, denn faktisch müsst die Unternehmen Steuern auf Gewinne zahlen, die sie nicht erzielt haben.

     

  • Außerdem wollen die Ausschüsse geprüft sehen, wie eine angemessene Sicherung der Ansprüche aus einer kapitalgedeckten bAV in zukunftsfesten Betriebsrentenmodellen mit einer gesetzlichen Regelung aufrechterhalten werden kann und ob die Regelungen zur Verpflichtung der Arbeitgeber, die SV-Ersparnisse im Falle der Entgeltumwandlung zusätzlich als Zuschuss an die EbAV weiterzuleiten, auch auf die anderen Betriebsrentenmodelle ausgeweitet werden können. Nicht nachvollziehbar erscheint den Ausschüssen des weiteren, die Regelungen des zusätzlichen Arbeitgeberzuschusses nur auf Entgeltumwandlungen nach dem Modell der reinen Beitragszusage zu begrenzen.

     

  • Die weiteren Empfehlungen betreffen eine Anhebung des Sonderausgabenhöchstbetrags, eine deutlichere Anhebung und eine Dynamisierung der Riester-Zulagen, die Problematik des Referenzjahres 2016 für den bAV-Förderbetrag, die Abfindung von Kleinbetragsrenten, die Anrechnung von Einkommen auf Renten wegen Todes.

 

Der Bundesrat in Berlin-Mitte. Foto: Bundesrat.
Der Bundesrat in Berlin-Mitte.
Foto: Bundesrat.

 

Kurzfazit von LEITERbAV: Die BR-Ausschüsse greifen mit ihren Empfehlungen nicht zuletzt auch echte Kernelemente der laufenden Reform an. Die Tarifexklusivität hatte Peter Görgen jüngst noch als „Qualitätssiegel“ im Rahmen des neuen Modells bezeichnet. Doch halten viele Experten eine Ausdehnung in Anbetracht der Zielgruppen der Reform für unabdingbar. Allerdings wäre dies besonders für die Gewerkschaften nur eine schwer verdauliche Kröte. Mit der GDV-affinen Forderung nach einer Aufweichung des Garantieausschlusses fasst man dagegen unmittelbar an das Herzstück der Reform, und ohne dieses Herzstück drängte sich die Frage auf, ob die großangelegte Reform, die als Tiger mit dem Sprung in eine neue Welt gestartet ist, dann nicht als kleiner Bettvorleger in der alten landen würde.

 

Der Bundesrat wird sich wie berichtet am 10. Februar erstmalig mit dem Gesetzesvorhaben befassen. Am 9. oder 10. März folgt die erste Lesung im Bundestag, 27. März öffentliche Anhörung, Ende März oder Anfang April zweite und dritte Lesung im Bundestag. Am 2. Juni könnte das Gesetz dann den zweiten Durchgang durch den Bundesrat nehmen, Inkrafttreten dann wie geplant zum 1. Januar 2018.

 

Die BR-Drucksache zu den Ausschussempfehlungen findet sich hier.

 

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

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