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AVE im Baugewerbe unwirksam (III):

2012 und 2013 nicht minder

 

Zwei weitere AVE betreffend das Baugewerbe sind unwirksam. Das hat gestern das BAG entschieden. Die Gründe für die Entscheidung überraschen nicht.

 

 

Wie berichtet, hatte der Zehnte Senat des BAG Ende September 2016 mit zwei Beschlüssen die AVE für die SOKA-Bau von 2008, 2010 und 2014 für unwirksam erklärt.

 

Nun hat der Zehnte Senat gestern nachgelegt und – unter eindeutiger Bezugnahme auf seine Urteile vom September und mit analoger Argumentation – entschieden, dass die AVE betreffend die Jahre 2012 und 2013 nicht minder unwirksam sind.

 

Bezüglich der AVE des TV über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 29. Mai 2013 und 25. Oktober 2013 bemängelte das Gericht, dass die nach damaligem Rechtsstand erforderliche 50%-Quote nicht erreicht worden war. Überdies war die seinerzeit zuständige Ministerin für Arbeit und Soziales Ursula von der Leyen nicht mit der AVE vom 25. Oktober 2013 befasst. Der Senat sieht hier einen Verstoß gegen das in Art. 20 GG verankerte Demokratieprinzip.

 

Bei der AVE des TV über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 21. Dezember 2011 hat sich zwar der zuständige Staatssekretär mit der AVE befasst, jedoch war auch damals die erforderliche 50%-Quote nicht erreicht worden.

 

Die Entscheidungen vom vergangenen September hatten – bei noch nicht absehbaren Rechtsfolgen – seinerzeit durchaus für Unruhe bei den betroffenen Stakeholdern geführt. Die jetzt erfolgten Beschlüsse des Zehnten Senats dürften dagegen nicht überraschend kommen.

 

Hilke Böttcher, Fachanwältin für Verwaltungsrecht aus Hamburg, gehörte damals zu den Antragstellern, die die Entscheidungen erstritten haben. Im Gespräch mit LEITERbAV hatte sie im Dezember mit Blick auf das BMAS von „Schlampereien bei der Feststellung des bis 2014 notwendigen Quorums von 50 Prozent“ gesprochen, Kritik an den Vorinstanzen geübt und bestätigt, dass sie auch Rechtsbeschwerde zur AVE 2015 eingelegt hat.

 

BAG, Beschluss vom 25. Januar 2017 – 10 ABR 43/15 – Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli 2015 – 3 BVL 5003/14 -.

 

BAG, Beschluss vom 25. Januar 2017 – 10 ABR 34/15 – Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juli 2015 – 4 BVL 5004/14 und 4 BVL 5005/14 -.

 

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